Kostenträger sind in der Regel:
- Krankenkassen, Sozialämter, Versicherungen, Pflegekassen, Berufsgenossenschaft, Privatzahler
Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI), dem Pflegeneuausrichtungsgesetz und dem Pflegestärkungsgesetz
Der Pflegebedürftige bekommt Pflegegeld, wenn die Pflege von einem Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen ehrenamtlich übernommen wird.
Pflegegrad | Pflegesachleistungen in € (Kombinations-leistungen) ab 01.01.2017 | Pflegegeld in € ab 01.01.2017 |
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1 | 125 € | |
2 | 689 € | 316 € |
3 | 1298 € | 545 € |
4 | 1612 € | 728 € |
5 | 1995 € | 901 € |
Urlaubs- und Verhinderungspflege: 1612 € alle Pflegestufen(Anspruch je Kalenderjahr für längstens 6 Wochen und bis 2418 € bei noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege)
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei ambulanter Pflege
– monatlich bis zu 125 € (alle Pflegegrade)
Das Pflegegeld wird direkt auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen und ist zur Sicherstellung der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung gedacht. Erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, muss er durch einen Pflegedienst einen Pflegekontrolleinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen lassen.
Pflegegrad 2/3: halbjährlich 23,00 € pro Beratungseinsatz
Pflegegrad 4/5: vierteljährlich 33,00 € pro Beratungseinsatz
Den Pflegeeinsatz rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.
Bei der Pflegesachleistung ist zu berücksichtigen, dass die Pflegeversicherung keine Vollkaskoversicherung ist, d.h. sie deckt den Pflegebedarf in den meisten Fällen nicht vollständig ab. Wenn das Budget der Pflegekasse überschritten wird, muss der Pflegebedürftige die entstandenen zusätzlichen Kosten selbst tragen.
Für erbrachte Pflegeleistungen erheben wir eine Investitionskostenpauschale von 7%.
Kombinationsleistung
Was bedeutet das für den Pflegebedürftigen und dessen Angehörige?
Der Pflegebedürftige hat die Möglichkeit eine Kombination von Geld- und Sachleistung in Anspruch zu nehmen. Das bedeutet, dass sowohl ein ambulanter Pflegedienst als auch ein Angehöriger die Pflege durchführt. Bei der Kombinationspflege kann der Versicherte die Pflege durch den ambulanten Pflegedienst individuell wählen und den evtl. bestehenden restlichen Anspruch der Pflegestufe in Geldleistung ausbezahlt bekommen.
Bei der Kombinationsleistung ist zu beachten, dass der Pflegedienst eine andere Berechnungsgrundlage mit der Pflegekasse hat als eine privat gestellte Pflegeperson. Der Pflegedienst rechnet mit der Pflegekasse im Rahmen der Sachleistung ab (Kostensätze siehe Sachleistung). Falls der Kostensatz des Pflegedienstes nicht vollständig ausgeschöpft wird, wird der Restanspruch von Pflegegeld von der Pflegekasse umgerechnet (Kostensätze siehe Geldleistung) und an den Versicherten ausgezahlt.
Leistungen der Behandlungs- und Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung laut § 37.1 und 37.2 SGB V
Leistungen der Behandlungs- und Grundpflege werden von dem behandelnden Arzt auf der Verordnung für häusliche Krankenpflege verordnet. Verordnungsfähig sind nur Maßnahmen, die im Richtlinienkatalog nach § 92 SGB V enthalten sind. Sofern diese Leistungen in den Richtlinien enthalten sind, werden diese in der Regel von den Krankenkassen übernommen.
Behandlungsleistungen, die nicht im Maßnahmenkatalog enthalten sind oder von der Krankenkasse abgelehnt werden, müssen die Pflegebedürftigen privat bezahlen.
Privat
Privatleistungen wie betreuende Tätigkeit, den Mobilen Sozialen Hilfsdienst, hauswirtschaftliche Versorgung und besondere Serviceleistungen müssen durch den Kunden privat bezahlt werden. Unter Umständen kann ein Antrag bei dem zuständigen Sozialamt gestellt werden.
Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Die Sozialämter der Landkreise oder kreisfreien Städte sind nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) unter anderem für folgende Leistungen zuständig:
- Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 11.12 BSHG, sichert den Lebensunterhalt wie Essen, Trinken, Wohnen, Heizen, Kleinstwäsche, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse ab
- Übernahme entstandener Schulden für Miete, Strom, Wasser, Abwasser etc. laut § 15 a BSHG
- Einmalige Beihilfen für Brennstoffe, Bekleidung, Renovierung der Wohnung, Möbel und andere Ausstattungsgegenständen wie Waschmaschine, Kühlschrank etc. laut § 21 BSHG
- Vorbeugende Gesundheitshilfen, wie Kuren laut § 36 BSHG
- Krankenhilfe, hier auch Behandlungspflege, laut § 37 BSHG
- Blindenhilfe (je nach Zuständigkeit innerhalb der Länder)
- Pflegegelder, hier – anders als bei SGB XI – auch bei Pflegestufe 0
- Hilfen zur Arbeit gemäß §§ 18-20 BSHG
Alle Leistungen des Sozialamtes sind einkommens-, vermögens- und bedarfsabhängig und müssen bei Bedarf beantragt und vom Sozialamt genehmigt werden.
Rechnungslegung
Die Rechnungslegung für Leistungen der Pflege- und Krankenkasse sowie Selbstzahler erfolgt durch unsere Verwaltung.
